SEO & GEO Glossar · 7. Juli 2026
Messung unter dem revidierten DSG: Was noch geht
Das revidierte Datenschutzgesetz bestimmt, wie Schweizer Unternehmen personenbezogene Daten bearbeiten dürfen – und damit unmittelbar, wie gemessen werden darf. Wer bei EU-Bezug zusätzlich der DSGVO unterliegt, hat zwei Rahmen zu beachten.
Dieser Beitrag beschreibt die technische Seite. Er ersetzt keine Rechtsberatung; die Beurteilung Ihres konkreten Falls gehört in fachkundige Hände.
Was sich praktisch geändert hat
- Transparenzpflichten: Nutzer müssen erfahren, welche Daten wofür bearbeitet werden
- Bearbeitungsverzeichnis für Unternehmen ab einer bestimmten Grösse
- Auftragsbearbeitung muss vertraglich geregelt sein – das betrifft jedes Analysewerkzeug
- Bekanntgabe ins Ausland verlangt eine geeignete Grundlage
- Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit
Einwilligung: nötig oder nicht?
Der Schweizer Rahmen ist an dieser Stelle weniger streng als der europäische, aber die Praxis vieler Unternehmen orientiert sich am strengeren Massstab – schon weil ein erheblicher Teil der Besucher aus dem EU-Raum kommt und weil eine getrennte Behandlung technisch aufwendig wäre.
Wer eine Einwilligungsverwaltung einsetzt, sollte sie sauber umsetzen: echte Wahlmöglichkeit, kein Vorabladen von Messskripten, dokumentierte Entscheidungen. Halbherzige Lösungen erzeugen Rechtsrisiko und schlechte Daten zugleich.
Der Umgang mit Datenlücken
Jede einwilligungsbasierte Messung hat Lücken. Ein Teil der Besucher lehnt ab, ein weiterer blockiert Skripte im Browser. Die gemessenen Zahlen sind damit systematisch niedriger als die tatsächlichen.
Das ist beherrschbar, solange die Lücke bekannt ist. Praktisch heisst das: Die Einwilligungsquote wird mitgemessen und dokumentiert, Vergleiche erfolgen über Zeiträume mit vergleichbarer Quote, und absolute Zahlen werden nicht mit Zahlen aus anderen Systemen gleichgesetzt.
Serverseitige Messung
Serverseitiges Tracking verlagert die Datenerhebung vom Browser auf den Server. Das verbessert die Datenqualität, weil Browserblockaden weniger greifen, und gibt mehr Kontrolle darüber, welche Daten weitergegeben werden.
Es entbindet nicht von der Einwilligungspflicht: Was rechtlich einwilligungspflichtig ist, bleibt es auch, wenn es serverseitig erhoben wird. Der Vorteil liegt in Datenqualität und Kontrolle, nicht in einer Umgehung.
Praktische Empfehlungen
- Bestandsaufnahme: Welche Werkzeuge erheben welche Daten, wo werden sie verarbeitet?
- Auftragsbearbeitungsverträge prüfen und ergänzen
- Einwilligungsverwaltung sauber aufsetzen, ohne Vorabladen
- Einwilligungsquote als eigene Kennzahl führen
- Wo sinnvoll, serverseitige Messung ergänzen
- Entscheidungen dokumentieren – für die eigene Nachvollziehbarkeit
Häufige Fragen
- Dürfen wir Google Analytics einsetzen?
- Das hängt von der konkreten Konfiguration und der rechtlichen Beurteilung ab. Wir richten die technische Seite datenschutzfreundlich ein; die Beurteilung gehört zu Ihrer Rechtsberatung.
- Wie hoch ist eine typische Einwilligungsquote?
- Je nach Gestaltung des Banners und Zielgruppe zwischen fünfzig und achtzig Prozent. Sie sollte als eigene Kennzahl mitgeführt werden.
- Ersetzt serverseitige Messung die Einwilligung?
- Nein. Was einwilligungspflichtig ist, bleibt es. Der Vorteil liegt in Datenqualität und Kontrolle.
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